Energieausweise

Seit 1. Januar 2009 sind Energieausweise Interessenten beim Kauf oder Mieten eines Gebäudes bzw. einer Wohnung vorzulegen. Am 1. Juli 2009 wird diese Verpflichtung auch auf sogenannte Nicht-wohngebäude, d.h. Büro- oder Gewerbeeinheiten, ausgeweitet.

Die Berechnungsalgorithmen sind der am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung (EnEV) zu entnehmen. Dabei unterscheidet man zwei Ausweistypen, den Bedarf- und den Verbrauchsausweis.

  Gebäude Bedarfsausweis Verbrauchsausweis
1 Neu errichtete Wohn- bzw. Nichtwohngebäude X  
2 Wohngebäude, die vor dem 1. November 1977 (Datum des Bauantrags) errichtet worden sind und ≤ 4 Wohneinheiten aufweisen X  
3 Wohngebäude, die vor dem 1. November 1977 (Datum des Bauantrags) errichtet worden sind und ≤ 4 Wohneinheiten aufweisen, jedoch bereits die Werte der 1. Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhalten. Die Einhaltung des Wärmeschutzniveaus 1977 kann bei der Erstellung des Gebäudes bzw. durch spätere Modernisierung erreicht worden sein. X X
4 Wohngebäude ≥ 5 Wohneinheiten ohne Baualterbegrenzung X X
5 Nichtwohngebäude X X
6 Wohn- bzw. Nichtwohngebäude, für die wegen einer umfassenden Modernisierung Planunterlagen erstellt werden müssen X  

Ausweise der Zeilen 2 - 5 müssen entsprechend § 20 EnEV Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz enthalten.